|
|
Verschärfte ArzthaftungDer Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Beweisführung in Arzthaftungsprozessen geändert. Bislang mussten mögliche Behandlungsfehler vor Gericht vom Patienten bewiesen werden, was Ansprüche oft erschwerte. Der Arzt musste nur im Ausnahmefall nachweisen, dass er keinen Fehler gemacht hatte. In einem neuen Urteil wies der BGH darauf hin, dass grundsätzlich der Arzt beweispflichtig sei – zumindest dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliege, der geeignet sei, einen Schaden der vorliegenden Art auszulösen. Die neuen patientenfreundlichen Grundsätze sollen auch dann gelten, wenn nur ein einfacher "Befunderhebungsfehler" vorliegt, durch den eine ernsthafte Erkrankung nicht oder falsch behandelt wird. Darum ging es auch in dem verhandelten Fall: Eine Motorradfahrerin hatte sich bei einem Unfall mehrere Knochenbrüche zugezogen. Trotz Schmerzen war versäumt worden, ihr Becken zu röntgen. Man ließ sie ohne Krücken aufstehen. Ein Beckenbruch blieb unerkannt, wuchs falsch zusammen und führte zu einer "Pseudoarthrose". Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 34/03
|
