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Private Kasse begrenzt TherapiesitzungenDie Tarifbedingungen einer privaten Krankenversicherung dürfen die Regelung enthalten, dass maximal 30 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr erstattet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der Fall: Die Patientin hatte 2002 einen stationären psychotherapeutischen Klinikaufenthalt und eine größere Zahl ambulanter Sitzungen hinter sich gebracht. Ihre Versicherung zahlte nur für 29 ambulante Sitzungen und den stationären Aufenthalt. Für das Folgejahr wurde eine Deckungszusage für maximal 30 Sitzungen abgegeben. Die Patientin hielt die Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam. Übernommen werden müssten die Gesamtkosten der medizinisch notwendigen Behandlung. Vor Gericht setzte sich die Patientin nicht durch. Nach dem BGH schränke die Klausel die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht so weit ein, dass der Vertragszweck gefährdet wäre. Von Bedeutung sei auch, dass im nächsten Jahr wieder Anspruch auf Kostenerstattung für 30 Behandlungen bestehe. In einem Drittel der Fälle psychotherapeutischer Behandlungen sei eine Kurzzeittherapie ausreichend. Hinter der Begrenzung stehe das Interesse des Versicherers an der Begrenzung seines Kostenrisikos – und an der Begrenzung der Prämienhöhe für die Gesamtheit der Versicherten. Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 257/03
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