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Aufklärungspflicht bei RisikoschwangerschaftWenn bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter und Kinder durch allzu langes Zuwarten erhebliche Risiken bestehen, muss der behandelnde Arzt über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufklären. Der Fall: Eine Mutter war drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin wegen verschiedener Gesundheitsrisiken stationär in eine Klinik aufgenommen worden. Bei einem Beratungsgespräch hatte sie sich mit einem "expektativen Vorgehen" einverstanden erklärt, also einem Abwarten. Tage vor dem erwarteten Termin wurde kurzfristig eine Schnittentbindung eingeleitet, da sich bei einer Ultraschallentbindung kaum Fruchtwasser zeigte und ein Zwilling keinen Herzschlag mehr hatte. Ein Kind wurde tot zur Welt gebracht, das andere mit schwersten dauerhaften Behinderungen einschließlich Epilepsie und Hirnschäden. Die Mutter machte im Namen des Kindes Schmerzensgeld – und Schadenersatzansprüche geltend. Der BGH gab ihr Recht: Zwar brauche ein Arzt in einer normalen Entbindungssituation nicht auf die Möglichkeit einer Schnittentbindung hinzuweisen. Wenn aber dem Kind und auch der Mutter bei einer normalen Entbindung ernsthafte Gefahren drohten, müsse rechtzeitig auf die Alternative einer frühzeitigen Schnittentbindung hingewiesen werden. Vor der Entscheidung für ein abwartendes Vorgehen müsse eine Eingriffs – oder Risikoaufklärung der Patientin über die Möglichkeiten der Schnittentbindung stattfinden; die Beweislast dafür, dass die Aufklärung stattgefunden habe, liege beim Arzt. Der weitere Beklagte, der Landkreis, sei für einen Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht der richtige Klagegegner. Schuldner einer Schadenersatzforderung könne nur der Rettungszweckverband sein, für den der Notarzt tätig geworden sei. Der BGH wies darauf hin, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs gegen den Zweckverband noch nicht abgelaufen sei: Wegen der hier erfolgten Änderung der Rechtsprechung habe der Kläger erst jetzt erfahren, wen es zu verklagen gelte. Somit beginne die Frist erst mit dieser Entscheidung. Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 186/03
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