Wer haftet für Notarztfehler?




Wer haftet für Notarztfehler?

Auch wenn es in Bayern ein Bayerisches Rettungsdienstgesetz gibt, richtet sich die Haftung eines Notarztes für Behandlungsfehler im Rettungsdienst nach den normalen Amtshaftungsgrundsätzen. Deshalb muss statt des Arztes der Rettungszweckverband verklagt werden. Dies entschied der BGH.

Der Fall:

Der nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger war 1995 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Der zum Rettungsdienst eingeteilte Notarzt behandelte ihn am Unfallort und beim Transport. Beim Intubieren schob er den Tubus nicht in die Luft – sondern in die Speiseröhre. Der Patient wurde dadurch nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, erlitt einen irreparablen Hirnschaden und liegt seitdem im Wachkoma.

Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz wird der Rettungsdienst durch Landkreise und Gemeinden sichergestellt, die einen Rettungszweckverband bilden. Diese Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hier hatte der Zweckverband die Durchführung des Rettungsdienstes auf das Rote Kreuz übertragen. Der Arzt war an einem Krankenhaus des Landkreises als Assistenzarzt angestellt.

Die Gerichte hatten sich nun mit dem Problem zu beschäftigen, ob der Arzt persönlich haften müsse (aufgrund eines Behandlungsvertrages mit dem Patienten) oder nicht (weil er in Erfüllung einer öffentlichen, hoheitlichen Aufgabe handelte). Im Ergebnis wurde eine persönliche Haftung abgelehnt, da die Grundsätze des Amtshaftungsrechts anzuwenden seien.

Der weitere Beklagte, der Landkreis, sei für einen Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht der richtige Klagegegner. Schuldner einer Schadenersatzforderung könne nur der Rettungszweckverband sein, für den der Notarzt tätig geworden sei.

Der BGH wies darauf hin, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs gegen den Zweckverband noch nicht abgelaufen sei: Wegen der hier erfolgten Änderung der Rechtsprechung habe der Kläger erst jetzt erfahren, wen es zu verklagen gelte. Somit beginne die Frist erst mit dieser Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 346/03
Urteil vom 16.9.2004