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InternetapothekeDer Fall: Das OLG Hamm hat die Klage eines deutschen Apothekers gegen die niederländische Internet-Apotheke DocMorris abgewiesen. DocMorris verkauft Medikamente per Online-Bestellung und Versand. Dies ist seit einiger Zeit auch deutschen Apotheken gestattet, so dass dagegen niemand etwas einwenden kann. Problem: DocMorris unterbietet deutsche Apotheken beim Preis. Nach Feststellung des Gerichts entsprechen die Preise von DocMorris dem niederländischen Preisniveau - und liegen damit um 15 – 60% unter den Preisen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung, an die deutschen Apotheker gebunden sind. Trotzdem besteht nach dem Urteil kein Unterlassungsanspruch deutscher Apotheker gegen die Niederländer. Grund: Sie verstoßen nicht gegen die deutsche Arzneimittelpreisverordnung, da diese für grenzüberschreitenden Handel nicht gilt. Das Ergebnis der Revision beim BGH ist noch offen. Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 74/04
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