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Optiker darf nicht mit Rückzahlung der 10,- Euro werbenEine Augenoptiker hatte sich eine besondere Idee zur Kundenwerbung einfallen lassen: Er bot jedem, der bei ihm eine Brille kaufte, die Erstattung der Kosten für die Praxisgebühr an. Er hielt dies für ein Werbegeschenk in üblichem Rahmen. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass es sich um eine wettbewerbswidrige Werbung gehandelt habe. Die Erstattung der Praxisgebühr sei keine "geringfügige Zuwendung" mehr, die noch als Werbegeschenk durchgehen könne. Der Betrag von 10,- Euro überschreite das Maß des Üblichen. Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 79/04
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