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PatientenverfügungVormundschaftsgericht muss Sterbewunsch absegnen. Wenn ein nur noch durch künstliche Maßnahmen am Leben gehaltener Patient eine Patientenverfügung hinterlassen hat, in der er einen Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, muss dieser Wunsch vom Vormundschaftsgericht überprüft werden, wenn der Arzt eine lebensverlängernde Behandlung anbietet. So entschied der Bundesgerichtshof. Ein 72-jähriger Mann war nach einem Herzinfarkt ins Wachkoma gefallen und wurde über eine Magensonde künstlich ernährt. Laut Patientenverfügung hatte er in einem solchen Fall die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen gewünscht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes musste sein Sohn vor Abschalten der Geräte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Die Richter stellten jedoch auch fest, dass Menschenwürde und Selbstbestimmungsrecht gebieten würden, den Willen des Patienten auch im Falle von dessen Bewusstlosigkeit zu beachten. Die Patientenverfügung muss respektiert werden. Das Gericht prüft jedoch, ob die Verfügung wirksam ist und der Bedarfsfall wirklich eingetreten ist. Bundesgerichtshof AZ.: XII ZB 2/03
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