Rauschgiftverkauf rechtfertigt Fahrverbot

Rauschgiftverkauf in einem Taxi rechtfertigt Fahrverbot.




Rauschgiftverkauf rechtfertigt Fahrverbot

Rauschgiftverkauf in einem Taxi rechtfertigt Fahrverbot.

Auch bei Straftaten, bei – oder in Zusammenhang mit – denen ein Kraftfahrzeug geführt wird, ist die Verhängung eines Fahrverbots rechtmäßig.

Dies bestätigte der 4. Senat des höchsten deutschen Strafgerichts im Falle eines Taxifahrers, der sowohl im als auch aus seinem Taxi heraus Rauschgift verkauft hatte.

Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: 4 StR 211/02
Beschluss vom 06.08.2002
Quelle: NZV 2002, 574