Volle Haftung nach Verkehrsunfall

Ein Linksabbieger hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.




Volle Haftung nach Verkehrsunfall

Ein Linksabbieger hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

Wer ohne zu blinken und ohne sich dabei zu vergewissern, ob ihn ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer überholen will, nach links abbiegt, haftet für die Unfallfolgen allein.

Im entschiedenen Fall kam es zur Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem anderen Verkehrsteilnehmer, der den Linksabbieger links überholen wollte. Der Abbiegende hatte gleich zwei Pflichtverletzungen begangen.

Erstens hatte er sich nicht umgesehen; dies begründet seine Haftung.

Von Gesetzes wegen ist durch §9 Absatz 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Abbiegende vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat. Unterlässt er dies und kommt es dadurch zu einer Kollision, so trifft den Abbiegenden das überwiegende Verschulden.

Zweitens hat er nicht geblinkt; dies erhöht seine Haftung auf 100 Prozent und schließt ein Mitverschulden des Überholenden aus.

Gemäß §9 Absatz 1 Satz 1 StVO hat der Abbiegende den Blinker so rechtzeitig zu setzen, dass sich der übrige Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Nur wenn er dies tut, löst der Blinker für den nachfolgenden Verkehr ein Überholverbot aus.

Allein die Tatsachen, dass sich im Abbiegebereich eine Einfahrt oder eine Kreuzung mit einer anderen Straße befindet und der Abbiegende in diesem Bereich langsam fährt oder sich zur Fahrbahnmitte einordnet, begründen noch kein Überholverbot.

Entschieden vom Oberlandesgericht Nürnberg AZ.: 6 U 2114/02
Urteil vom 11.10.2002
Quelle: NZV 2002, 89

Anmerkung:
Das ordnungsgemäße Setzen des linken Blinkers lässt also nicht, wie vielfach angenommen, die Pflicht, sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, entfallen. Es besteht dann lediglich für den nachfolgenden Verkehr eine sog. "unklare Verkehrslage", bei der nicht überholt werden darf. Dies begründet aber allerhöchstens ein Mitverschulden des Überholenden und ändert nichts an der überwiegenden Haftung des Abbiegenden.