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Kauf eines NeuwagensWenn ein PKW-Modell zum Verkaufszeitpunkt nicht mehr unverändert hergestellt wird, weil ein Modellwechsel eingetreten ist, ist das gelieferte Auto nicht mehr "fabrikneu". Dies entschied der Bundesgerichtshof. In dem Verfahren war es um einen BMW 523i gegangen. Die Käuferin hatte im Juni 2000 ein Bestellformular für "neue Kraftfahrzeuge" unterschrieben und im August den Kaufvertrag. Im September 2000 wurde ihr ein PKW übergeben, der bereits seit Februar beim Händler stand. BMW hatte im September/Oktober 2000 eine so genannte "Modellpflege" durchgeführt. Wegen der Werksferien war der 523i seit August nicht mehr hergestellt worden. Der Bundesgerichtshof gestand der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen "Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft" zu. Ob ein Fahrzeug noch "fabrikneu" sei, richte sich nach dem Produktionsende des bisherigen Modells. Dieser Zeitpunkt müsse weder für den Kunden noch für den Händler erkennbar sein. Die Auslieferung des neuen Modells habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrags begonnen. Urteil des Bundesgerichtshofes Az.: VIII ZR 243/02
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