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Geschwindigkeit der Sichtweite anpassenAuf die besonderen Gefahren des Autofahrens bei herbstlichem Nebel wies das Oberlandesgericht Schleswig hin. Die Geschwindigkeit ist der Sichtweite anzupassen. Dar Fall: Ein Traktor hatte bei aufziehendem Nebel die Kreuzung einer Landstraße überquert. Er übersah dabei einen auf der Hauptstraße näher kommenden PKW. Der PKW fuhr 70 km/h; in der Kreuzungsmitte kam es zur Kollision. Der PKW-Fahrer hatte zwar Vorfahrt gehabt, musste aber dennoch 25 % des Schadens tragen: Seine Geschwindigkeit war nach Ansicht des Gerichts deutlich überhöht gewesen. Bei einer nebelbedingten Sichtweite von unter 50 Metern dürfe man maximal 50 km/h fahren. Bei noch geringeren Sichtweiten müsse ein Fahrer seine Geschwindigkeit sogar noch weiter reduzieren. Der Traktorfahrer hatte trotzdem 75% des Schadens zu übernehmen, da seine Vorfahrtsverletzung als schwerwiegender angesehen wurde als die überhöhte Geschwindigkeit des PKW. Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 7 U 153/03
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