Nicht auf Reißverschluss-Einfädeln verlassen




Nicht auf Reißverschluss-Einfädeln verlassen

An Autobahn-Auffahrten ist der fließende Verkehr auf der Autobahn vorfahrtsberechtigt. Auf das so genannte "Reißverschluss-Verfahren" darf man sich hier nicht verlassen.

Dar Fall:

Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass das "Reißverschluss-Verfahren" an Autobahnauffahrten nichts zu suchen hat. Verhandelt wurde über einen Unfall, bei dem ein PKW-Fahrer in die A3 bei Köln eingefahren war. Auf der A3 herrschte zähfließender Verkehr. Der Autofahrer ging davon aus, dass er das Recht habe, sich nach dem "Reißverschlussverfahren" einzuordnen - und dass der Verkehr auf der Autobahn für ihn bremsen müsse. Leider wusste der Fahrer des nächsten LKW von einer solchen Regelung nichts - und bremste nicht.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Zwar existiert in der Straßenverkehrsordnung eine Regel, nach der bei Engstellen auf mehrspurigen Straßen den Fahrzeugen auf der versperrten Spur unmittelbar vor der Engstelle der Spurwechsel möglich gemacht werden muss (§ 7 Abs.4 StVO). Diese Vorschrift gilt aber nicht für die Autobahn. Dort gilt § 18 Abs.3 StVO, nach dem der Verkehr auf der durchgehenden Fahrspur der Autobahn Vorfahrt hat. Wer also auf dem Beschleunigungsstreifen fährt, hat im Zweifelsfall zu warten. Die Autofahrer auf der durchgehenden Spur dürfen sich nach dem Gericht auf ihr Vorfahrtsrecht verlassen - und müssen nicht auf die Bremse steigen, weil sich auf dem Beschleunigungsstreifen ein anderes Fahrzeug nähert. Der PKW-Fahrer hatte damit keinen Schadenersatzanspruch.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 24/05
Urteil vom 24.10.2005