Kein Versicherungsschutz wegen falscher Angaben




Kein Versicherungsschutz wegen falscher Angaben

Die Identität des Fahrers muss bei der Versicherung korrekt angegeben werden. Täuscht ein Versicherungsnehmer seine Versicherung über die Identität des Fahrers bei einem Unfall, verliert er den Versicherungsschutz – auch wenn er später seine Angaben berichtigt.

Dar Fall:

Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. - Ein Mann hatte auf dem Christkindlesmarkt eifrig dem Alkohol zugesprochen und wollte dementsprechend auch sein Auto stehen lassen. Allerdings musste er noch die Wohnungsschlüssel aus dem Auto holen. Dabei erbrach er sich. Einer seiner Begleiter bugsierte ihn daraufhin auf den Beifahrersitz und versuchte, ihn nach Hause zu fahren. Es blieb beim Versuch: Der ebenfalls alkoholisierte Fahrer fabrizierte einen Unfall mit hohem Sachschaden.
Der Fahrer war bereits einschlägig vorbestraft und überredete aus Angst vor einer Haftstrafe den Fahrzeughalter, sich selbst als Fahrer auszugeben.

Entsprechend wurde der Halter strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Versicherung kündigte ihm an, seinen eigenen Schaden nicht zu ersetzen und bezüglich der Schäden des Unfallgegners Regressforderungen in Höhe von 5.000 Euro gegen ihn geltend zu machen. Der Glühweinfreund machte nun einen Rückzieher und verkündete, doch nicht gefahren zu sein. Strafrechtlich wurde er im Rahmen einer Berufung freigesprochen; er verklagte dann seine Versicherung auf Zahlung des Schadens.

Vor dem Landgericht war seine Klage jedoch erfolglos: Die Richter kritisierten, dass er 15 Monate lang zugesehen habe, wie gegen ihn ermittelt wurde. Seine Falschangaben hätten die Abwicklung des Schadensfalles erheblich erschwert. Jeder Versicherungsnehmer sei gesetzlich verpflichtet, von Anfang an vollständige und richtige Angaben zum Unfallhergang zu machen. Es bleibe daher beim Verlust seines Versicherungsschutzes aus der Vollkasko; der Regressanspruch der Versicherung sei rechtens.

Landgericht München I, Az.: 17 S 16213/04
Urteil vom: 20.05.2005