Alkoholkontrolle

Kein Sicherheitsabschlag mehr bei Atemalkoholmessung.




Alkoholkontrolle

Kein Sicherheitsabschlag mehr bei Atemalkoholmessung.

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Messgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Messwert nun ohne Sicherheitsabschlag verwertbar. Das Gerät muss unter Einhaltung der Eichfrist geeicht und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren müssen gewahrt sein.

Damit beendet der Bundesgerichtshof die bisher unterschiedliche Praxis von untergeordneten Instanzgerichten, welche die Messergebnisse der Atemluftkontrolle teilweise für zu ungenau hielten und unterschiedliche Toleranzwerte abzogen.

Nun gilt bundesweit, dass jeder, der mit 0,25 mg/l Atemalkohol oder mehr erwischt wird (entspricht mind. 0,5 Promille), eine Geldbuße zahlt sowie einen Monat Fahrverbot und vier Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg bekommt.

Hiermit folgte der BGH (entgegen der Auffassung des OLG Hamm) der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Dieses hatte in einem Fall, in dem mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III gemessen wurde, schon am 12. Mai 2000 die Auffassung vertreten, den gemessenen Werten seien aufgrund der Genauigkeit der Geräte Sicherheitszuschläge nicht hinzuzurechnen.

Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: 4 StR 507/00
Beschluss vom 03.04.2001
Quelle: BGHSt 46, 358

Hinweise:
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ liegt bei allen Kraftfahrern die sogenannte "absolute Fahruntüchtigkeit" vor. Wer in diesem Zustand mit einem Kraftfahrzeug fährt, begeht eine Straftat nach §316 des Strafgesetzbuches (StGB), die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Selbstredend können auch Fahrverbote und der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.