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DOT- Nummer auf AutoreifenGebrauchtwagenhändler darf nur verkehrssichere Reifen verkaufen. Von einem privaten Fahrzeugverkäufer kann nicht erwartet werden, dass er aus der auf der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog. DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens zu ziehen vermag. Hingegen kann von einem Autoverwerter und gewerblichen Händler erwartet werden, dass er einem privaten Kunden keine Reifen weiterverkauft, die aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr verkehrssicher sind. Der Käufer darf sich darauf verlassen und muss die gebraucht gekauften Reifen auch bei Weiterverkauf nicht auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin überprüfen lassen. Dies wurde jedenfalls für einen Fall entschieden, in dem das Profil der Autoreifen noch gut erhalten war. Soweit teilweise die Mindestprofiltiefe unterschritten ist, besteht jedoch auch für Privatpersonen eine Pflicht zur Tauglichkeitsprüfung. Entschieden vom Oberlandesgericht Köln AZ.: 3 U 100/98
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