Haftung nach Verkehrsunfall

Abbremsen bei der Parkplatzsuche führt zu Mitschuld bei einem Verkehrsunfall.




Haftung nach Verkehrsunfall

Apruptes Abbremsen bei der Parkplatzsuche führt zu Mitschuld bei einem Verkehrsunfall.

Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen "zwingenden Grund" i.S.d. §4 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt.

Der Abbremsende muss einen Teil des Schadens bezahlen.

Die Haftungsquote des Vorausfahrenden wurde vom Kammergericht Berlin auf 1/3 festgelegt. Weder die Absicht abzubiegen, noch das zu späte Erkennen einer Parklücke oder Ausfahrt, noch ein zu spät erkannter Taxifahrgast rechtfertigen eine plötzliche oder starke Bremsung und führen alle zu einem Haftungsanteil von ca. 1/3.

Eine ungünstigere Mithaftungsquote zu Lasten des Abbremsenden kommt hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn der Vorausfahrende bei grünem Ampellicht anfährt und unmittelbar im Anschluss daran plötzlich und ohne erkennbaren Grund abbremst. In derartigen Fällen kommt eine Mithaftungsquote des Abbremsenden von 1/2, aber auch dessen volle Haftung in Betracht.

Entschieden vom Kammergericht Berlin AZ.: 13 U 3682/00
Urteil vom 22.11.2002
Quelle: NZV 2003, 42