Abschleppen trotz Mobilfunknummer

Handynummer verhindert nicht das Abschleppen eines falsch geparkten PKW.




Abschleppen trotz Mobilfunknummer

Handynummer hinter der Windschutzscheibe verhindert nicht das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten PKW.

Wer in seinem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit seiner Mobilfunknummer und Adresse sowie der Erklärung hinterlässt, auf einen Anruf hin unverzüglich zu erscheinen, kann damit das Abschleppen nicht verhindern.

Der Fahrer hatte sein Auto vor einer Bordsteinabsenkung verkehrswidrig geparkt und durch einen derart gestalteten Zettel versucht, dem Abschleppen vorzubeugen.

Die Richter führten zunächst aus, dass ein verbotswidrig geparktes Kraftfahrzeug abzuschleppen ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden. Im konkreten Fall hätten jedenfalls Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Bordsteinabsenkung nicht benutzen können.

Zu berücksichtige sei jedoch auch der Grundsatz, dass eine Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Die Nachteile, die dem Parkenden durch das Abschleppen entstehen, dürfen nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg (Wegfall der Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer) stehen.

In Kenntnis dieses Grundsatzes waren in der Vergangenheit immer mehr Verkehrsteilnehmer dazu übergegangen, bei einem Parkverstoß einen Zettel zu hinterlassen. Ebenso wie im entschiedenen Fall wollten sie zwar ein vom Abschleppen unabhängiges Bußgeld hinnehmen, versuchten aber durch die Notiz einen Abschleppschutz herzuleiten.

Dahinter steht der Gedanke, dass der herbeigerufene Führer eines verbotswidrig parkenden Fahrzeugs die von jenem ausgehende Behinderung genauso gut oder sogar schneller beseitigen könne, als ein herbeigerufenes Abschleppfahrzeug.

Dem hält das Gericht jedoch entgegen, dass – trotz der wachsenden Verbreitung von Mobiltelefonen – die Erfolgsaussichten, den Fahrer zu erreichen, ungewiss seien. Im Gegensatz dazu führt das Herbeirufen eines Abschleppfahrzeuges nicht zu unabsehbaren weiteren Verzögerungen.

Entschieden vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
AZ.: BVerwG 3 B 149.01
Beschl. v. 18.02.2002
Quelle: NZV 2002, 285