Unzulässige Radarfalle

Kein Fahrverbot beim Blitzen direkt an Ortsausgangsschild.




Unzulässige Radarfalle

Kein Fahrverbot beim Blitzen direkt an Ortsausgangsschild.

Eine Ortstafel markiert den Anfang bzw. das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, falls abweichende Verkehrsregelungen fehlen.

Nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sollen die Messstellen beim Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten so angelegt sein, dass sie vom Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 Meter entfernt sind, falls nicht bestimmte Besonderheiten vorliegen.

Wird eine Radarfalle entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder – wie im vorliegenden Fall – kurz vor der Ortstafel (ortsauswärts) eingesetzt (Abstand 50-60 m), so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, bei dem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden muss.

Die Bayerischen Richter gaben als Grund hierfür an, dass die Verbindlichkeit der Richtlinien der polizeilichen Verkehrsüberwachung die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen gewährleisten soll.

Entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht AZ.: 1 ObOwi 221/02
Beschluss vom 27.06.2002
Quelle: NZV 2002, 576