Auffahrunfall nach starkem Abbremsen

Bremst der Vorausfahrende ohne Grund, haftet der Auffahrende zum großen Teil.




Auffahrunfall nach starkem Abbremsen

Auch wenn der Vorausfahrende ohne triftigen Grund plötzlich stark abbremst, haftet der Auffahrende zum überwiegenden Teil.

Im zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die Vorausfahrende nach links abzubiegen. Sie unterließ ein rechtzeitiges Betätigen des Blinkers und bremste vor dem Abbiegen so heftig, dass der Nachfolgende auffuhr.

Trotz dieses Pflichtverstoßes wurde auf einen überwiegenden Verschuldensanteil des Auffahrenden (hier 2/3 gegenüber 1/3 Haftungsanteil der Vorausfahrenden) entschieden.

Dieser hat gegen die in §4 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) normierte Pflicht, den Abstand zum Vorausfahrenden so zu bemessen, dass auch bei starkem oder plötzlichen Abbremsen noch hinter ihm gehalten werden kann, verstoßen.

Weiter wurde ausgeführt, dass die Abbiegeabsicht kein triftiger Grund für eine starke Bremsung ist. Die Vorausfahrende hätte, um jegliche Haftung ihrerseits auszuschließen, an der gewählten Ausfahrt vorbeifahren müssen, wenn sie dort nicht ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abbiegen konnte.

Entschieden vom Kammergericht Berlin AZ.: 12 U 9923/00
Urteil vom 11.07.2002
Quelle: NZV 2003, 41