Haftung nach Verkehrsunfall

Der Wartepflichtige darf auf ein Blinken des Vorfahrtsberechtigten nicht vertrauen.




Haftung nach Verkehrsunfall

Der Wartepflichtige darf auf ein Blinken des Vorfahrtsberechtigten nicht vertrauen.

Ein Blinken des bevorrechtigten Verkehrs reicht allein nicht aus, um dem wartepflichtigen Verkehr die Haftung für seine Vorfahrtsverletzung abzunehmen. Erst nach Hinzutreten weiterer Umstände darf von einer Abbiegeabsicht des bevorrechtigten Verkehrs ausgegangen werden.

Das Landgericht Halle hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger mit seinem Fahrzeug in einer Seitenstraße stand und nach links in eine Bundesstraße abbiegen wollte. Aus dieser Richtung kam nun das Fahrzeug des Beklagten, bei dem der rechte Blinker in Betrieb war. Da der Kläger nun davon ausging, der Beklagte werde in dieselbe Seitenstraße nach rechts abbiegen, aus der er selbst kam, fuhr er nach links auf die Bundesstraße. Der Beklagte wollte allerdings keinesfalls schon die Straße des Klägers nehmen, sondern erst in eine ca. 80 Meter weiter hinten liegende Seitenstraße abbiegen, weshalb es zum Zusammenstoß kam.

Das Landgericht begründete diese Ansicht damit, dass jedem Verkehrsteilnehmer bekannt ist, dass es durchaus häufiger vorkommt, dass an einem Fahrzeug ein Fahrtrichtungsanzeiger in Betrieb ist, obwohl danach kein Abbiegen erfolgt. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, wie etwa, weil das Zurückstellen des Blinkers nach einem Abbiegevorgang vergessen wurde, die Rückstellautomatik aufgrund eines zu großen Kurvenradius nicht eingegriffen hat oder eine unglückliche Handbewegung den Blinker in Betrieb gesetzt hat. Darüber hinaus ist auch immer wieder zu beobachten, dass der langsamere Verkehr auf Landstraßen dem folgenden Verkehr durch ein Blinken nach rechts anzeigt, dass dieser überholen könne. Schließlich kann das Blinken auch dazu gedacht sein, das Halten an einem Randstreifen anzukündigen.

Im vorliegenden Fall kam noch erschwerend hinzu, dass der abbiegende Kläger erkannt hatte, dass der Bevorrechtigte seine Geschwindigkeit nicht verringerte und ihm aufgrund seiner Ortskenntnisse bekannt war, dass mit der nächsten Seitenstraße eine weitere Abbiegemöglichkeit in relativer Nähe besteht.

Entschieden vom Landgericht Halle AZ.: 4 O 466/01
Beschluss vom 16.07.2002
Quelle: NZV 2003, 34