Verkehrsunfall

Tempomat-Benutzung kurz vor Kreuzungsbereich grob fahrlässig.




Verkehrsunfall

Tempomat-Benutzung kurz vor Kreuzungsbereich grob fahrlässig.

Es liegt ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, wenn ein Fahrer innerorts den Tempomaten einstellt und einen Rotlichtverstoß an einer T-förmigen Kreuzung begeht, die kein problemloses Abbiegen erlaubt. Der Fahrer genießt in einem solchen Fall keinen Versicherungsschutz mehr.

Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Porschefahrer aufgrund seiner Vollkaskoversicherung von der Versicherungsgesellschaft seinen Unfallschaden ersetzt bekommen.

Er hatte den Tempomaten seines Fahrzeugs auf 60 km/h eingestellt, um mitfahrenden Kindern diese Funktion zu zeigen. Der Tempomat war auch immer noch in Betrieb, als der Fahrer sich dem T-förmigen Kreuzungsbereich der Unfallstelle näherte. Sodann fuhr er bei Rotlicht in die Kreuzung ein und prallte ungebremst zuerst gegen einen Signalmasten auf der Mittelinsel und anschließend auf der gegenüberliegenden Seite gegen einen Lichtmasten.

Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, dass die Bremsanlage versagt hatte. Nachdem dies später von einem Sachverständigen widerlegt wurde, gab er daraufhin an, er habe wohl versehentlich auf das Kupplungspedal statt auf das Bremspedal getreten.

Die Richter betonten besonders, dass allein die Benutzung eines Tempomaten im innerstädtischen Verkehr kurz vor einer diffizil zu durchfahrenden Kreuzung schon grob fahrlässig ist.

Der Porschefahrer hätte schon in sicherem Abstand zur Kreuzung seine Geschwindigkeit pflichtgemäß verringern müssen. Insbesondere war die Geschwindigkeit angesichts der Tatsache, dass er nur direkt nach links oder rechts hätte abbiegen können, viel zu hoch. Hinzu kommt hier, dass der Porschefahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist.

Entschieden vom Oberlandesgericht München AZ.: 10 U 1512/02
Urteil vom 28.07.2002
Quelle: NZV 2002, 562