Räder auf dem Bahnhofsvorplatz

Radfahrer dürfen ihre Fahrräder "wild" auf Bahnhofsvorplätzen abstellen.




Räder auf dem Bahnhofsvorplatz

Radfahrer dürfen ihre Fahrräder "wild" auf Bahnhofsvorplätzen abstellen.

Eine Stadtverwaltung kann nicht pauschal etwas dagegen unternehmen, dass Radfahrer ihre Fahrräder auf Bahnhofsvorplätzen abstellen.

In einem vom Niedersächsischen Verwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall klagte ein Radler gegen die Stadt Lüneburg, die im Bahnhofsbereich ein eingeschränktes Halteverbot mit Geltung auch für Radfahrer verhängt hatte.

Falschgeparkte Zweiräder nahm sie nach dem gewaltsamen Öffnen der Schlösser in Verwahrung und gab sie nur gegen eine Zahlung von 15 Euro wieder heraus.

Nach einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums könne die Stadt ein solches generelles Halteverbot für Räder auf dem Gehweg auf der Grundlage der StVO nicht aussprechen.

Nur in einzelnen Fällen bei konkreten Behinderungen könne gegen Radfahrer eingeschritten werden und ein Verbot verhängt werden.

Entschieden vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ.:12 LB 68/03
Urteil vom 03.06.2003