Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld




Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld

Solange es nicht darum geht, Entlohnungsgrundsätze aufzustellen oder anzuwenden, hat der Personalrat im öffentlichen Dienst kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung von Weihnachts– und Urlaubsgeldern.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Das Land Hessen hatte mit Wirkung zum 31.07.2003 die Tarifverträge über die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes aufgekündigt. Für neue Arbeitnehmer wurde eine Neuregelung geschaffen; für bestehende Verträge sollten die alten Konditionen bis zu einer neuen Vereinbarung weiter gelten. Ab 1.08.2003 eingestellte Mitarbeiter erhielten infolge der Regelung ein gekürztes Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Hauptpersonalrat beantragte beim Innenministerium daraufhin die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens. Dies wurde abgelehnt. Auch vor Gericht war der Personalrat mit seiner Forderung nach Mitbestimmung nicht erfolgreich.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof betrafen die Neuregelungen zwar die Lohngestaltung im Sinne der Mitbestimmungsvorschriften. Durch die Kürzung würden aber nur Beträge geändert und keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt oder angewendet. Eine reine Kürzung von Beträgen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Allerdings stellten die Richter auch fest, dass die Neuregelung es ermöglichte, das Weihnachtsgeld statt wie bisher als prozentualen Teil des Monatsgehaltes nun als Festbetrag auszuzahlen. Dieses Verfahren sei mitbestimmungspflichtig.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Az.: 22 TL 111/05; 22 TL 403/05
Beschlüsse vom 07.09.2005