Private Internetnutzung




Private Internetnutzung

Lädt der Arbeitnehmer entgegen einer ausdrücklichen Regelung zur Internetnutzung während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt herunter, so rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Der Fall:

Dies entschied das Arbeitsgericht Hannover im Falle eines Mitarbeiters im Referat "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" eines Sport- und Jugendverbandes.
Dieser hatte einen dienstlichen PC privat während der Arbeitszeit genutzt. Hierbei hatte er insgesamt 2790 Bild- und Videodateien auf Datenträgern des Arbeitgebers gespeichert und den Internetzugang zum Einrichten einer Web-Page mit sexuellem Inhalt genutzt.

Das Gericht hat insbesondere betont, dass der Verstoß so eklatant sei, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen durfte, eine Abmahnung also entbehrlich sei.

Entschieden vom Arbeitsgericht Hannover AZ.: 1 Ca 504/00
Urteil vom 1.12.2000
Quelle: NJW 2001, 3500