|
|
Private InternetnutzungLädt der Arbeitnehmer entgegen einer ausdrücklichen Regelung zur Internetnutzung während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt herunter, so rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Fall: Dies entschied das Arbeitsgericht Hannover im Falle eines Mitarbeiters im Referat "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" eines Sport- und Jugendverbandes. Das Gericht hat insbesondere betont, dass der Verstoß so eklatant sei, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen durfte, eine Abmahnung also entbehrlich sei. Entschieden vom Arbeitsgericht Hannover AZ.: 1 Ca 504/00
|
