Gehaltskürzung per Änderungskündigung




Gehaltskürzung per Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltsenkung darf der Arbeitgeber nur aus gutem Grund vornehmen.

Der Fall:

Darauf wies das Bundesarbeitgericht hin. Geklagt hatte eine Leiharbeitnehmerin einer Zeitarbeitsfirma. Die Frau war an einen Betrieb ausgeliehen worden, für den der Bundes-Angestelltentarifvertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt. Ihr Bruttogehalt bei der Zeitarbeitsfirma betrug 2.660 Euro, das Gehalt nach Kirchen-Tarifvertrag hätte 400 Euro höher gelegen. Die Zeitarbeitsfirma ließ ihr eine Änderungskündigung zukommen, bei der der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nach dem Tarifverband des Interessenverbandes der Zeitarbeitsunternehmen angeboten wurde – Bruttolohn 2.297 Euro.

Als Ausgleich wurde ihr eine verrechenbare Besitzstandszulage angeboten.

Die Arbeitnehmerin ging vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ihre Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei: Dafür müsse ein dringendes betriebliches Erfordernis existieren, das ihrer Weiterbeschäftigung zum bisherigen Gehalt entgegenstehe.

Dass die Zeitarbeitsfirma den Wunsch habe, alle Arbeitsverträge einheitlich zu gestalten, sei kein Grund für eine Änderungskündigung.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 126/05
Urteil vom 12.1.2006