Feiertagsvergütung




Feiertagsvergütung

Fällt für den Arbeitnehmer infolge eines gesetzlichen Feiertages Arbeitszeit aus, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit dem Arbeitnehmer den Lohn zu zahlen, den dieser an einem normalen Arbeitstag verdient hätte.

Der Arbeitnehmer ist also so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag schichtplanmäßig gearbeitet. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, unentgeltlich vor- oder nachzuarbeiten.

Für einen solchen feiertagsbedingten Arbeitsausfall dürfen auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers keine Negativbuchungen vorgenommen werden.

Entschieden vom Bundesarbeitsgericht AZ.: 5 AZR 417/01
Urteil vom 14.08.2002
Quelle: DB 2003, 155

Hinweis:
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang §2 Absatz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes: "Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage."