|
|
GewerkschaftswerbungGewerkschaften dürfen auch durch Betriebsfremde neue Mitglieder anwerben - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Betrieb schon Mitglieder haben. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Fall: Die IG Metall hatte gegen einen Unternehmer geklagt, der betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern in der Mittagspause den Zutritt zur Betriebskantine zu Werbezwecken nicht gestatten wollte. In einem zweiten Verfahren klagte derselbe Arbeitgeber gegen die Gewerkschaft - auf Feststellung, dass die IG Metall kein Recht zur Mitgliederwerbung durch Betriebsfremde in seinem Betrieb habe. Das Bundesarbeitsgericht entschied salomonisch und wies beide Klagen ab. Die Richter erläuterten, dass Gewerkschaften grundsätzlich auch durch betriebsfremde Mitglieder Werbung machen dürften. Dies gelte auch in Betrieben, in denen bisher keine Mitglieder existierten. Immerhin gehöre die Mitgliederwerbung zur grundgesetzlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Diese Freiheit bestünde aber nicht uneingeschränkt. Auch der Arbeitgeber habe verfassungsrechtlich geschützte Rechte. Dazu gehöre sein Haus- und Eigentumsrecht. Auch mögliche Störungen des geregelten Betriebsablaufs könnten dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht entgegenstehen. Die Entscheidung hänge immer vom Einzelfall ab. Obwohl die Gewerkschaft grundsätzlich das Recht zur Mitgliederwerbung durch Betriebsfremde habe, hätten dem in diesem konkreten Fall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegengestanden. Bundesarbeitsgericht, Az.: I AZR 460/04 und I AZR 461/04
|
