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WertzuschlagDie Werte für Gebäude und Betriebseinrichtung unterliegen Änderungen durch Preissteigerungen und Bestandsveränderungen. Wird keine regelmäßige Anpassung durchgeführt, besteht die Gefahr einer Unterversicherung. Um das zu vermeiden, können Wertzuschlagsklauseln angewendet werden: Die Versicherungssumme wird hierbei in Grundsumme und Wertzuschlag zerlegt. Die Grundsumme bildet den Versicherungswert der Sachen für das Basisjahr 1980 (früher: 1970), wobei die Versicherungswerte eines Jahres (z.B. Anschaffungspreis), mit Hilfe von Preisindizes auf den Preisstand des Basisjahres zurückgerechnet werden. Der Wertzuschlag drückt die durchschnittliche Preisentwicklung aus und richtet sich nach den Indizes des Statistischen Bundesamtes für gewerbliche Betriebsgebäude bzw. für gewerbliche Arbeitsmaschinen. Der Versicherungsnehmer ist für die Festsetzung von Grundsumme und Wertzuschlag selbst verantwortlich. Er überprüft den Wertzuschlag zu Beginn eines jeden Jahres und meldet diesen dem Versicherer. Meldet der Versicherungsnehmer keinen Wertzuschlag, werden die Wertzuschläge gemäß Liste der Preisindizes im Verhältnis zum Vorjahr verändert. Sind Grundsumme und Wertzuschlag richtig bemessen, haftet der Versicherer als Vorsorge gegen Preissteigerungen während des laufenden Versicherungsjahres bis zur Grundsumme zuzüglich dem doppelten Wertzuschlag. In der Gebäudeversicherung kann Wertzuschlag ab einer Versicherungssumme von 250.000 EUR vereinbart werden. Für die Geschäftsversicherung ist die Vereinbarung von Wertzuschlag theoretisch auch möglich, jedoch gewerblichen Geschäft eher unüblich.
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