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WechselwirkungsschädenManche Geschäfte oder Betriebe verfügen über mehrere Betriebsstätten. Kein Versicherungsschutz bestünde dann, wenn der Sachschaden auf einer nicht im Versicherungsschein genannten Betriebsstelle des Versicherungsnehmers oder auf einer Betriebsstelle einer Fremdfirma auftritt (Rückwirkungsschäden, s. dort).
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