Vorläufige Deckungszusage

Informationen zur vorläufigen Deckungszusage: Vor Abschluss eines endgültigen Vertrages, sowie vor Zahlung des ersten Beitrags ist die vorläufige Deckungszusage eine Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz. Der spätere Versicherungsvertrag und die Deckungszusage sind zwei rechtlich selbständige Verträge.




Vorläufige Deckungszusage

Die vorläufige Deckungszusage ist eine Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Abschluss eines endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung des ersten Beitrags.
Die Deckungszusage und der spätere Versicherungsvertrag sind zwei rechtlich selbständige Verträge. Die Gefahrtragung des Versicherers beginnt sofort, d.h. mit Zugang der Zusage beim Versicherungsnehmer, also auch vor Zahlung der Erstprämie aus dem Hauptvertrag. Die Deckungszusage erlischt, wenn der endgültige Vertrag abgeschlossen wird oder wenn sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen.

Die vorläufige Deckungszusage wird erteilt:
• auf besonderen Kundenwunsch, bis zur Ausfertigung der Police;
• wenn hinsichtlich der Beitragsfindung, besondere Sicherungen, besonderer Vereinbarungen oder Festlegung des Versicherungsumfangs noch Verhandlungen erforderlich sind.