Verkaufspreisklausel

Informationen zur Verkaufspreisklausel: In der gewerblichen und industriellen Sachversicherung versteht man unter Verkaufspreisklauseln die Vereinbarungen, mit denen der Versicherungswert von Vorräten bestimmt wird.




Verkaufspreisklausel

Unter Verkaufspreisklauseln versteht man in der gewerblichen und industriellen Sachversicherung Vereinbarungen, mit denen der Versicherungswert von Vorräten bestimmt wird. Verkaufspreisklauseln weichen von den AVB ab.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Versicherungswert von Waren der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, der vereinbarte Kaufpreis ist abzüglich der durch die Nichtlieferung ersparten Kosten.

Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis beliefert, so sind Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder, bei Ankauf auf dem Markt, der Marktpreis im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, mindestens jedoch der Verkaufspreis. Schäden an den verkauften und nicht verkauften Teilen werden anteilig reguliert. Die Klausel kann auf alle lieferungsfertigen Erzeugnisse ausgedehnt werden. Es gibt besondere Klauseln für Rohtabakhandlungen und Großhandelsgeschäfte.