|
|
Veräußerung der versicherten SacheGeht das formale Eigentum an einer versicherten Sache von einer Person auf eine andere über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Schuldner des Beitrags für die laufende Versicherungsperiode sind der Veräußerer und der Erwerber. Der Erwerber ebenso wie der Versicherer können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen. §§ 69 - 73 VVG
|
