Veräußerung der versicherten Sache

Informationen zur Veräußerung der versicherten Sache: Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein, wenn das formale Eigentum an einer versicherten Sache von einer Person auf eine andere über geht.




Veräußerung der versicherten Sache

Geht das formale Eigentum an einer versicherten Sache von einer Person auf eine andere über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.

Schuldner des Beitrags für die laufende Versicherungsperiode sind der Veräußerer und der Erwerber.
Beide sind gegenüber dem Versicherer zur unverzüglichen Meldung der Veräußerung verpflichtet.

Der Erwerber ebenso wie der Versicherer können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen. §§ 69 - 73 VVG