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UnterversicherungsverzichtIn der Geschäftsversicherung sind die Bestimmungen über Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn der Schaden 1 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als 25.000 EUR beträgt. Für die Gebäudeversicherung sind die Bestimmungen über Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn der Schaden 1 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als 50.000 EUR beträgt (Versicherung zum Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert). Bei Versicherungen zum gleitenden Neuwert wird eine Unterversicherung nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der Versicherungssumme 1914 der betroffenen Position übersteigt.
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