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UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung) , so wird gemäß § 56 VVG nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme / Versicherungswert
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