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Schäden an Zuleitungsrohren oder AbleitungsrohrenIn der Gebäudeversicherung sind bis 1% der Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert Schäden durch Frost- oder sonstige Bruchschäden 1. an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die zwar auf dem Versicherungsort verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; 2. an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt; 3. an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsort, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; 4. an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
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