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SachverständigenkostenVersicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Beide Parteien benennen jeweils einen Sachverständigen, die gemeinsam vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen sogenannten Obmann benennen. Die Sachverständigen erstellen jeder für sich ein Gutachten. Weichen die Gutachten voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte. Die Entscheidung des Obmanns ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten ihres Sachverständigen trägt jede Partei selbst; die Kosten für den Obmann tragen beide Parteien je zur Hälfte. In der Geschäftsversicherung und in der Gebäudeversicherung sind die Kosten des Versicherungsnehmers im Rahmen des 100%-Kostenblock bis zur vereinbarten Versicherungssumme, max. 2,5 Mio. EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Der Schaden muss nach endgültiger Feststellung durch Sachverständige und Obmann mindestens 25.000 EUR betragen. Diese Summengrenze soll bewirken, dass nicht für jeden kleinen Schaden dieses aufwendige Verfahren durchgeführt wird.
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