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Sachen in Räumen unter ErdgleicheIn der Geschäftsversicherung waren in älteren Bedingungen Sachen in Räumen unter Erdgleiche nur bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze versichert (z.B. bis zu 20 %, max. 50.000 DM). Gemäß den aktuellen Bedingungen besteht diese Entschädigungsgrenze nicht mehr, d.h. Sachen in Räumen unter Erdgleiche sind im Rahmen der Inhaltsversicherungssumme mitversichert. Unabhängig davon ist jedoch generell die Mindestlagerhöhe von 12 cm (= Europalettenhöhe) zu beachten. Die Mindestlagerhöhe bezieht sich jedoch nur auf Waren und Vorräte welche gelagert werden. Wird die Mindestlagerhöhe in Räumen unter Erdgleiche unterschritten, so ist für diese Sachen eine separate Versicherungssumme zu ermitteln und mit einem zusätzlichen Beitrag zu belegen.
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