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RückwirkungsschädenGrundsätzlich ist Voraussetzung für einen entschädigungspflichtigen Unterbrechungsschaden, dass sich der Sachschaden am Versicherungsort des Versicherungsnehmers verwirklicht. Rückwirkungsschäden entstehen infolge von Sachschäden in einem Fremdunternehmen (bzw. auf einer nicht dokumentierten Betriebsstelle des Versicherungsnehmers), die zu einem Umsatzrückgang oder Umsatzausfall beim versicherten Unternehmen führen, ohne dass es im versicherten Unternehmen zu einem Sachschaden gekommen ist. Diese Unterbrechungsschäden sind jedoch im Rahmen des KBU-Kostenblocks bis zu 5% der KBU-Versicherungssumme, max. 125.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen handelt. Versichert sind Betriebsstellen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen. Der entschädigungspflichtige Betrag wird um einen Selbstbehalt in Höhe von 10% gekürzt.
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