Rettungskosten

Informationen zu Rettungskosten: Die Kosten werden im offiziellen Sprachgebrauch als Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bezeichnet.




Rettungskosten

Der Versicherer hat die Aufwendungen, welche der Versicherungsnehmer in Erfüllung der Rettungspflicht gemacht hat, insoweit zu ersetzen, als sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren (§ 63 VVG).
Der Ersatz der Aufwendungen beträgt zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen höchstens die Versicherungssumme. Wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgt sind, wird Entschädigung auch über die Versicherungssumme hinaus erstattet.

Im offiziellen Sprachgebrauch werden die Kosten als "Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens" bezeichnet.