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RettungskostenDer Versicherer hat die Aufwendungen, welche der Versicherungsnehmer in Erfüllung der Rettungspflicht gemacht hat, insoweit zu ersetzen, als sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren (§ 63 VVG). Im offiziellen Sprachgebrauch werden die Kosten als "Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens" bezeichnet.
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