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MindestbeitragAuch nach Abzug des Dauernachlasses darf pro Vertrag kein geringerer Betrag als der Mindestbeitrag vereinbart werden. Ein evtl. Ratenzuschlag und die gesetzliche Versicherungsteuer kommen hinzu. Damit neben dem Risikobeitrag ein genügend großer Anteil zur Deckung der Verwaltungskosten verbleibt, ist der Mindestbeitrag erforderlich. Der Mindestbeitrag beträgt, sofern nichts anderes angegeben ist, pro Vertrag (bei der Geschäftsversicherung und bei der Gebäudeversicherung jeweils einschl. Glasversicherung): Ausnahme: Wird mit einer Geschäftsversicherung auch eine Elektronik-Pauschal und/oder Werkverkehrs-Pauschalversicherung abgeschlossen, beträgt der Mindestbeitrag für die Geschäftsversicherung
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