Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Bei der Entschädigungsberechnung bleiben behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen unberücksichtigt. Beispiele für behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
• Neuerrichtung bzw. Wiederaufbau der Produktion nur mit Filteranlage / Geräuschdämmung / Gewässerschutzanlage / Sprinkleranlage Gemäß der Geschäftsversicherung und der Gebäudeversicherung ersetzt der Versicherer im Rahmen des 100%-Kostenblock bis zur vereinbarten Versicherungssumme, max. 2,5 Mio. EUR auf Erstes Risiko die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen. Entscheidend ist, dass die behördlichen Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassenen Gesetzen und Verordnungen beruhen. Wurden jedoch dem Versicherungsnehmer bereits behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen nicht wiederverwertet werden können, sind von der Deckung ausgeschlossen. Darf die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erfolgen, so werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Eine eventuelle Unterversicherung wird angerechnet.
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