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Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und ErsatzbehandlungsscheineGewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gegen Rezepte bzw. Krankenscheine erbringen, rechnen mit den Krankenkassen nur zu bestimmten Terminen (in der Regel vierteljährlich) ab. Werden die bis zur Verrechnung mit der Kasse aufbewahrten Rezepte und Scheine vernichtet oder gestohlen, besteht regelmäßig keine Möglichkeit der Erstattung durch die Krankenversicherer. Krankenkassenrezepte usw. sind Wertpapiere, daher müssen die Aufbewahrungsvorschriften Heilwesen beachtet werden. In der Praxis werden diese Unterlagen jedoch nicht im Geldschrank aufbewahrt. Um dem Bedarf der Kunden entgegenzukommen, sind innerhalb von Behältnissen oder unverschlossen aufbewahrte Krankenkassenrezepte usw. bei der Geschäftsversicherung für Berufe des Heilwesens (Tarif A) bis zu 15.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Für Risiken, die nicht zur Zielgruppe des Tarifs A gehören (z.B. Orthopädie- und Sanitätsartikelhandel, Optiker), können diese Kosten gegen Beitrag eingeschlossen werden. Häufig kann der Versicherungsnehmer die Anzahl und/oder den Abrechnungswert der zu Schaden gekommenen Rezepte bzw. Krankenscheine nicht nachweisen. Der Versicherer gibt sich dann mit dem Nachweis der Durchschnittswerte der letzten 24 Monate zufrieden und leistet entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Rezepte bzw. Scheine und in Höhe des jeweiligen einzelnen Durchschnittsbetrages pro Rezept bzw. Schein.
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