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Geringwertige WirtschaftsgüterBezeichnung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund steuerlicher Bestimmungen nicht aktiviert werden, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand verrechnet werden können. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerabzug (s. Umsatzsteuer), den Betrag von 410 EUR nicht übersteigen. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter müssen bei der Ermittlung des Versicherungswertes für den Inhalt berücksichtigt werden. Sofern der Betrieb nicht über eine Einzelaufstellung verfügt, können hilfsweise die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit ihrem Wert auch Jahrgangsweise bis zum Erreichen der durchschnittlichen Nutzungsdauer - etwa 5 Jahre - zusammengefasst werden.
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