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GefahrstandspflichtBei der Gefahrstandspflicht handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dass er keine Gefahrerhöhung vornimmt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Gefahrstandspflicht regeln sich die weiteren Rechtsfolgen (Kündigungsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers) nach den §§ 24 und 25 VVG.
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