Gefahrerhöhung

Informationen zur Gefahrerhöhung: Versicherungsverträge gehen von einer bestimmten Gefahrenlage aus. Aus diesem Grund knüpfen VVG und AVB an für den Versicherer ungünstige Veränderungen dieser Gefahrenlage bestimmte Rechtsfolgen. Dem Versicherer sind alle Gefahrerhöhungen anzuzeigen.




Gefahrerhöhung

Da jeder Versicherungsvertrag von einer bestimmten Gefahrenlage ausgeht, knüpfen VVG und AVB an für den Versicherer ungünstige Veränderungen dieser Gefahrenlage (Gefahrerhöhung) bestimmte Rechtsfolgen.
Alle Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen (s. §§ 23 - 30 VVG).

Wichtig:
Eine Gefahrerhöhung muss von einer gewissen Dauer sein.
Eine kurzfristige Gefahrensteigerung, die unmittelbar zum Eintritt des Versicherungsfalles führt, ist somit keine Gefahrerhöhung.