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Gebäudebeschädigungen durch unbefugte DritteIm Rahmen der Gebäudeversicherung sind keine Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert. Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl sind jedoch im Rahmen der Entschädigungsgrenze "Gebäudebeschädigungen" der Geschäftsinhaltsversicherung mitversichert. Bei Gebäuden mit mehreren Parteien werden allerdings die Gebäudeteile des allgemeinen Gebrauchs durch keine Inhaltsversicherung erfasst. Diese Gebäudeschäden sind durch die o.g. Position bis zu 1% der Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert . Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein Dieb in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Versuch einer solchen Tat. Für Türen etc. der Versicherungsräume einzelner Parteien (z.B. eines Mieters) besteht eine sogenannte Subsidiärhaftung (s. Subsidiarität), d.h. die Gebäudeversicherung tritt erst dann in kraft, wenn der Gebäudeeigentümer keine Entschädigung über die Inhaltsversicherung des Mieters erhält oder wenn dieser erst gar keine Versicherung hat.
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