Gästeeigentum in Beherbergungsbetrieben

Informationen zu Gästeeigentum in Beherbergungsbetrieben: Mangels Obhut des Versicherungsnehmers ist Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben nicht einfach als femdes Eigentum mitversichert. Es gibt jedoch eine besondere Vereinbarung: Klausel 2202.




Gästeeigentum in Beherbergungsbetrieben

Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben ist mangels Obhut des Versicherungsnehmers nicht einfach als fremdes Eigentum mitversichert.

Es kann jedoch aufgrund einer besonderen Vereinbarung (Klausel 2202) gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und je Gast auf Erstes Risiko versichert werden (Subsidiärhaftung, s. Subsidiarität).

Ausgeschlossen sind Fahrzeuge, Bargeld und Wertpapiere.