Freizügigkeit
Freizügigkeit ist die freie Wert- oder Summenübertragung von einem zu einem anderen jeweils bestimmten Versicherungsort aufgrund besonderer Vereinbarung.
Freizügigkeit zwischen verschiedenen im Versicherungsschein genannten Versicherungsorten (Versicherungsräumen) kann bei Positionen, die zum vollen Wert versichert sind, gewährt werden, nicht jedoch bei Positionen auf Erstes Risiko, nicht für Entschädigungsgrenzen und nicht bei Bruchteilversicherung oder vereinbarten Haftungslimits.
• Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme (Klausel 1401)
Der Beitrag ist je Versicherungsort aus der Versicherungssumme für Einrichtung, Vorräte und Vorsorge nach der jeweiligen Summenstaffel und der jeweiligen Tarifzone zu berechnen.
Entschädigungsgrenzen und zusätzliche Einschlüsse errechnen sich aus der für den einzelnen Versicherungsort festgelegten Versicherungssumme.
• Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme (Klausel 1402)
Soweit je Versicherungsort keine Versicherungssumme angegeben werden kann, ist die Gesamtsumme für Einrichtung, Vorräte und Vorsorge durch die Anzahl der Versicherungsorte zu teilen.
Der Beitrag je Versicherungsort ist aus dem Durchschnittsbetrag nach der entsprechenden Summenstaffel und der jeweiligen Tarifzone zu berechnen.
Entschädigungsgrenzen und zusätzliche Einschlüsse errechnen sich aus dem sich für die einzelnen Versicherungsorte ergebenden Durchschnittsbetrag.
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