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FahrlässigkeitLeichte (einfache) Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 I 2 BGB. Grobe Fahrlässigkeit: Besonders schweres Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei dem ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 61 VVG).
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