Fahrlässigkeit

Informationen zur Fahrlässigkeit: Man unterscheidet zwei Arten von Fahrlässigkeit: leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit. Wenn ein Versicherungsnehmer den Versicherungfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei führt, ist der Versicherer leistungsfrei.




Fahrlässigkeit

Leichte (einfache) Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 I 2 BGB.

Grobe Fahrlässigkeit: Besonders schweres Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei dem ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
Eine Unterscheidung zwischen der einfachen und groben Fahrlässigkeit ist häufig sehr schwierig.
Es kommt stets auf den Grad der objektiv gebotenen Sorgfalt an.

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 61 VVG).