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DoppelversicherungDasselbe Interesse ist gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versichern versichert. Ist eine Doppelversicherung in betrügerischer Absicht genommen worden, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, oder ist die Doppelversicherung dadurch entstanden, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist, so kann der Versicherungsnehmer u.U. die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssummen verlangen. (s. §§ 59, 60 VVG).
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